Vereinssatzung

Turnverein 1894 e.V. Großwelzheim

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der „Turnverein 1894 e.V. Großwelzheim“ mit Sitz in Karlstein Ortsteil Großwelzheim verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck
Zweck der Körperschaft ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
• Organisation eines geordneten Sport-, Spiel- und Übungsbetriebes
• Durchführung von Sport und sportlichen Veranstaltungen, Sportkurse, Versammlungen, Veranstaltungen, Vorträgen, etc.
• Aus- und Weiterbildung von fachlich qualifizierten und geschulten Übungsleitern, Trainern und Helfern, Kampf- und Schiedsrichtern.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, wie auch eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden. Der Verein unterscheidet aktive Mitglieder, minderjährige Mitglieder, Förder- mitglieder und Ehrenmitglieder.

• aktive Mitglieder sind die direkt im Verein wirkenden Mitglieder
• minderjährige Mitglieder sind Kinder und Jugendliche. Sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Die Teilnahme an sämtlichen Veranstaltungen des Vereins und der Mitgliederversammlung ist den minderjährigen Mitgliedern gleichwohl eröffnet.
• Fördermitglieder nutzen nicht das Sportangebot, sie unterstützen den Verein jedoch finanziell bei seiner Zielverfolgung. Fördermitglieder sind von der Ableistung von Arbeisstunden befreit, Sie haben jedoch ansonsten die gleichen Rechte und Pflichten wie aktive Mitglieder.
• Persönlichkeiten, die sich in besonderem Maße um die Ziele des Vereines verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Ableistung von Arbeitsstunden sowie der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch ansonsten die gleichen Rechte und Pflichten wie aktive Mitglieder.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung von mindestens einem Erziehungsberechtigten erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Die Ablehnung eines Aufnahme- gesuchs muss nicht begründet werden.
Die Mitgliedschaft endet
• mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitglieds,
• durch Austritt oder Kündigung,
• durch Streichung
• durch Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt muss schriftlich gegenüber einem Vorstandsmitglied erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Beitragspflicht erstreckt sich bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres.
Die Streichung als Mitglied erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit seinen Beitragsleistungen länger als 6 Monate im Rückstand ist und erfolglos zur Beitragszahlung aufgefordert wurde.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Ein Mitglied, das aus dem Verein ausgeschlossen werden soll, muss davor Gelegenheit zu einer Stellungnahme (rechtliches Gehör) haben. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens ein Monat vor der Vorstandssitzung, die über den Ausschließungsantrag befindet, den Ausschließungsantrag mit Begründung in Abschrift zu übersenden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschließungsbeschluss mit Begründung wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereins- vermögen.

§ 4 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitglieder- versammlung entscheidet. Einzelheiten zum Beitragswesen regelt die Beitragsordnung, die vom Vorstand beschlossen wird und nicht Bestandteil der Satzung ist.

§ 5 Organe
Organe des Vereins sind
• die Mitgliederversammlung
• der Vorstand
• der Vereinsausschuss
Die Aufnahme in Organe des Vereins setzt die Mitgliedschaft im Verein voraus. Organmitglieder können nur natürliche und unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein. Sie sind ehrenamtlich tätig.

§ 6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Vereinsorgan. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
• Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands, des Rechnungsprüfungsberichts der Kassenprüfer, Entlastung des Vorstands.
• Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags
• Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer
• Bestätigung der Abteilungsleiter, Vergnügungsausschuß, Jugendleiter, Öffentlichkeitsarbeit.
• Genehmigung bzw. Änderung der Satzung einschließlich der Gründung neuer Abteilungen
• Genehmigung von Vereinsordnungen
• Auflösung des Vereins
• Ernennung von Ehrenmitgliedern
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 10% der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung beim Vorstand beantragen.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder seinem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Karlstein und auf der Internetseite des Turnvereins (www.tvgrosswelzheim.de) einberufen.
Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach können in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge mit Ergänzung der Tagesordnung nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, wählt die Versammlung aus ihrer Mitte den Leiter.
Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss.
Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Ladung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins muss mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Für den Fall der Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Für Satzungsänderungen einschließlich der Gründung einer neuen Abteilung ist eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins ist eine solche von 4/5 erforderlich.
Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln gewählt, zuerst der Vorsitzende, dann der stellvertretende Vorsitzende, der Kassierer, der Leiter Mitgliedsverwaltung und zuletzt der Schriftführer.
Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben.
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter unterzeichnet wird.

§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer, dem Wirtschaftskassierer, dem Leiter Mitgliedsverwaltung und dem Schriftführer.
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinn des BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bis ein neuer Vorstand gewählt wurde, bleibt der bisherige Vorstand im Amt.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
• Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
• Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung.
• Die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden.
• Die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes.
• Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern.
• Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen.
• Ordnungsgemäße Aufrechterhaltung des Wirtschaftsbetriebs
Für die Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung gelten die Regelungen in der Geschäftsordnung „Vorstand“, die vom Vorstand beschlossen wird und nicht Bestandteil der Satzung ist.
Über jede Vorstands-Sitzung ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter unterzeichnet wird.

§ 8 Vereinsausschuss
Der Vereinsausschuss besteht aus
• dem Vorstand
• den Abteilungsleitern oder deren Stellvertretern
• dem Jugendleiter
• dem Referent für Öffentlichkeitsarbeit
• dem Vergnügungsausschuss

Der Vereinsausschuss ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
• Vertretung der Interessen der Abteilungen.
• Vorbereitung und Durchführung von Vorstandsentscheidungen
• Vorbereitung und Durchführung von Entscheidungen der Mitgliederversammlung
• Genehmigung der Abteilungsordnungen

Für die Einberufung, Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung gelten die Regelungen der Geschäftsordnung „Vereinsausschuss“, die vom Vereinsausschuss beschlossen wird und nicht Bestandteil der Satzung ist.
Über jede Vereinsausschuss-Sitzung ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter unterzeichnet wird.

§ 9 Abteilungen
Der Verein ist ein Mehrspartenverein und unterhält eine unbestimmte Zahl von Abteilungen.
Keine dieser Abteilungen darf im Vereinsleben so dominieren, dass andere, weniger starke Abteilungen durch die Aktivitäten einer mitgliederstarken Abteilung verdrängt wird.
Ziel des Vereins ist die breite Förderung von Sportinteressen aller Vereinsmitglieder. Der Sportbetrieb des Vereins wird in den Abteilungen durchgeführt.
Alle Abteilungen des Vereins sind rechtlich unselbständig und können nach außen nur unter dem Namen des Vereins auftreten.

§ 10 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten, unbeschränkt geschäftsfähigen Mitglieder zwei Kassenprüfer für eine Amtszeit von zwei Jahren. Wahlberechtigt sind nur Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören.
Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung aller Kassen des Vereins. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen einschließlich des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet. Prüfungsberichte sind in der Mitgliederversammlung vorzulegen und vorzutragen.
Bei festgestellten Beanstandungen ist zuvor der Vorstand zu unterrichten.

§ 11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung, die nur zu diesem Zweck einberufen wurde, mit der in § 6 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten an die politische Gemeinde Karlstein/Main, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde am 11.08.2015 durch eine ordentliche Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Alle anderen Satzungen treten damit außer Kraft.
Karlstein, den 11.08.2015